Soziales – Altersversorgung:
Das zweite Reformationslibell 1563 enthält ertsmals Angaben über die Altersversorgung der Salinenangehörigen. Die Provisionen (Pensionen) waren für die damaligen Zeitverhältnisse recht gut und betrugen für Meister und Arbeiter rund 2/3 des normalen Lohnes sowie für Witwen die Hälfte der Besoldung des verstorbenen Mannes.
Gut dotiert war auch das Salinenspital in Hallstatt, in dem auch die Salinenangehörigen aus Ischl bei Schwachheit, Alter, Gebrechlichkeit und Krankheit aufgenommen wurden. Es hatte ein sicheres Jahreseinkommen von 898 Gulden, das sich aus Stiftungsgeldern seit Maximilian I. sowie Salzwidmungen zusammensetzte.
Im Salinenspital Hallstatt fanden nicht nur arme, kranke und alte Angehörige des Salzwesens im Kammergut Aufnahme und Verpflegung, es wurden auch bis zu 50 nicht im Salzwesen tätige Versorgungsbedürftige mit Pfründen und Geldaushilfen unterstützt.
Die Ausübung der religiösen Pflichten war im Salinenspital streng geregelt; die Pfründner (Fürsorgerentner) hatten der täglichen Messe beizuwohnen und in ihre Gebete die Bitten für den Kaiser und das kaiserliche Haus einzuschließen. Der Spitalsmeister musste die Bewohner zum Gebet anhalten, auch auf mehrmalige Kommunion achten und „dass diese als rechte Christgläubige allzeit in der Furcht Gottes stehen“.
Die Verköstigung der Pfründner war nicht schlecht, sie erhielten alle Fleischtage ein Pfund Rindfleisch und 2 Pfund Brot, an Feiertagen und am Kommuniontag ein Seidel Wein; außerdem erhielten sie jährlich 2 Paar Schuhe und alle zwei Jahre ein „Kleid“.
Bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts waren die Salzarbeiter im Alter lediglich auf die Versorgung im Salinenspital zu Hallstatt angewiesen, eine Provision (Gnadenpension) aus landesfürstlichen Mitteln empfingen sie erst nach dem zweiten Reformationslibell ab 1563.
Um 1593 betrug die Provision eines abgetanen Arbeiters wöchentlich 15 bis 30 Kreuzer, doch wurden viele auch nur mit einer einmaligen Gnadengabe von 10 bis 12 Gulden abgefertigt und im Übrigen auf die Spitalverpflegung verwiesen.
Die Höhe aller Gaben richtete sich nach dem Lohn, der Dienstzeit und dem Verhalten.
Diese Übung dauerte auch im 17. Jahrhundert fort, da Provisionen doch bloße Gnadengesuche blieben und an kein bestimmtes Ausmaß gebunden waren. Die geringe Altersrente, die für Witwen bloß die Hälfte der Provision des Mannes war, reichte in Zeiten der Teuerung kaum zur Fristung des nackten Lebens aus, weshalb die Hofkammer dann besonders bedürftigen Arbeitern und ihren Witwen neben der Provision noch einmalige Gnadengelder in wechselnder Höhe als Notstandsaushilfe bewilligte.
Die im Privatdienst der Fertiger, Holzmeister und Schiffwerker stehenden Arbeiter waren vom Provisionsgenuss ausgeschlossen. Außerhalb des Versorgungsrechtes stehenden Personen konnte bei besonderer Bedürftigkeit und Würdigkeit gnadenhalber eine Unterstützung durch das Salzamt bewilligt werden.
Die den unmittelbar im Dienste des Salzamtes stehenden Arbeitern zukommende Altersrente war unter gewissen Voraussetzungen fast schon zu einem Glücksspiel geworden. Vor allem musste der um die Provision ansuchende Arbeiter nach Feststellung des Salinenphysikus dauernd arbeitsunfähig sein und in seinem dienstlichen Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben haben. Doch konnte die Provision auch aus anderen Gründen verweigert werden.
1751 entzog der Salzamtmann Sternbach einem Arbeiter die Provision „wegen des den Beamten mit der unterlassenen Abziehung des Hutes nicht erwiesenen Respektes“.
Ein unbestrittenes Recht auf die Provision besaßen die Bediensteten selbst im Jahre 1792 noch nicht. Die Hofkammer erklärte damals Provisionen in der Höhe des letzten Aktivgehaltes „als eine allerhöchste Gnade, welche nicht bloß eine zurückgelegte lange Dienstzeit, sondern, was das Wesentlichste ist, gute und nützlich geleistete Dienste und daher sich erworbene ausgezeichnete Verdienste voraussetzt“.
In jedem Vierteljahr fanden Vorstellungen der Provisionisten statt, auch jener, die das 40. Dienstjahr zurückgelegt hatten und den Anspruch auf den vollen Lohn als Provision besaßen, bei welchen sie der Kammergutphysikus untersuchen musste, ob sie tatsächlich zu keiner, auch leichter Arbeit fähig waren.
Der Provisionsanspruch begann gemäß der Resolution vom 8. Februar 1770 nach vollendeten, vom 15. Lebensjahr an gezählten 8 Dienstjahren und erreichte den vollen Lohn als Höchstausmaß mit dem zurückgelegten 40. Dienstjahre. Vor dem 8. Dienstjahr arbeitsunfähig gewordene Arbeiter erhielten in der Regel nur eine Abfertigung in der Höhe eines Jahreslohnes.
Mit dem Verlassen der Arbeit verloren die Provisionisten jedoch auch den Anspruch auf das Hofkorn. Es kam daher nicht selten vor, und wurde von der Hofkammer aus Einsparungsgründen sogar gefördert, dass Arbeiter auch nach dem 40. Dienstjahr als „Halbjubilanten“ weiter im Werk blieben und dann um den früheren Lohn leichtere Verrichtungen besorgen mussten.
Die Provisionen von Witwen und Waisen kamen fast immer mit einer Aufbesserung zur Auszahlung, weil die überaus geringen Provisionsbeiträge zum Lebensunterhalt doch nicht genügt hätten. Entweder bewilligte die Hofkammer eine Erhöhung der normalmäßigen Provision oder sie fügten derselben ein wöchentliches Almosen an.
Vaterlose Waisen bekamen auch eine wöchentliche Provision und häufig eine vierteljährliche Beihilfe. Der Bezug endete mit dem 12., von 1800 an mit dem 14. Lebensjahr. Uneheliche Kinder erlangten die Provisionsfähigkeit erst durch die nachträgliche Verehelichung der Eltern, sonst hatte die Grundherrschaft für sie zu sorgen.
Die Hofkammer verlangte zur Jubilation (Pensionierung) den Nachweis der ärztlichen Arbeitsunfähigkeit durch ein Zeugnis, das neben dem zuständigen Arzt auch vom Kreisphysikus zu unterfertigen war. Der Hofkammer genügten 40 Dienstjahre zur Jubilation nicht.
Als Ursachen der Erwerbsunfähigkeit bezeichneten die Salinenärzte häufig Blödsinn, aber auch Nervenschwäche, Lähmung, Taubstummheit, Lungensucht, Fallsucht, Kropf, Verkrüppelung und Skrofeln (Drüsenerkrankung). Die erschreckende Häufigkeit dieser körperlichen Mängel war eine Folge recht bedenklicher Degenerationserscheinungen. Diese waren zum Großteil gewiss Nachwirkungen der Hungerjahre in der Franzosenzeit. Außerdem trugen dabei wohl auch die unzweckmäßige und abwechslungsarme Nahrung und die zur Inzucht führende Abgeschlossenheit des Kammergutes Mitschuld. Der besonders in Hallstatt weit verbreitete Kretinismus verschwand erst zu Ende des 19. Jahrhunderts. Böse Zungen hatten einst behauptet, der Bau der Eisenbahn in den Siebzigerjahren des 19. Jahrhunderts, der viel fremdes Mannsvolk ins Land brachte, hätte den Nachwuchs günstig beeinflusst.
Provisionisten im Alter von 60 bis 65 Jahren, die der Physikus noch zu leichteren Arbeiten geeignet fand, waren verpflichtet, im Vierteljahr 13 bis 39, wöchentlich also 1 - 3 Schichten unentgeltlich zu verfahren und sich zu Straßenarbeiten, zum Schneeschaufeln, Sandgewinnen, Lichtholzerzeugen, Putzen der Arbeitsgezähe, Geimeln (Hausbesorger im Knappenhaus) und anderen Arbeiten verwenden zu lassen.
Wegen dem geringen Wert der Provisionistenarbeit, dem Unwillen, mit der sie geleistet wurde und der schwerfälligen Überwachung durch die Verwesämter hob das Ministerium 1849 die Jubilantenschichten wieder ersatzlos auf.
Die Grundlage für die Bemessung der wöchentlichen Provisionen stammte aus dem Jahr 1768. Provisionen so geringen Ausmaßes genügten im 19. Jahrhundert natürlich nicht mehr, die Hofkammer hielt aber trotzdem am System fest und behalf sich, wie bei den Löhnen, auch hier wieder mit Provisorien, Teuerungszuschüssen und vierteljährlichen Beihilfen.
Eine Witwe erwarb erst nach dem achten Dienstjahr ihres Mannes den Anspruch auf die normale Provision. War ihr Mann früher gestorben, so gebührte ihr nur eine einmalige Abfertigung in der Höhe seines letzten, vierteljährigen Lohnes. Nur wenn der Arbeiter vor Erreichung des achten Dienstjahres tödlich verunglückte, bewilligte die Hofkammer der Witwe die einfache Provision.
Das Salinenspital in Hallstatt hatte durch den Staatsbankrot im Jahre 1811 fast sein ganzes in Wertpapieren angelegtes Vermögen eingebüßt und dann nicht mehr die Mittel, die ihm zufallenden Verpflichtungen zu erfüllen. Durch größte Einschränkung der Ausgaben und die Unterstützung der Hofkammer konnte es sich jedoch allmählich wieder soweit erholen, um fürs erste die satzungsgemäße Anzahl von Pfründnern zu verpflegen und die Betriebskosten zu decken. 1847 war das Spitalsvermögen schon so gekräftigt, dass die volle Anzahl von 24 Pfründnern verpflegt und außerdem an 39 Waisen Erziehungsbeihilfen sowie in 95 Fällen Unterstützungen im Gesamtbetrage von 1300 Gulden ausbezahlt werden konnten.
Das Heiligen Geist Spital in Aussee diente, wie das Salinenspital zu Hallstatt, zur Aufnahme und Verpflegung armer, abgedienter kaiserlicher Arbeiter, ihrer Witwen und Waisen, zu welchem Zweck es vom Salzamt jährlich 800 Gulden empfing. 1815 wohnten 15 Pfründner im Spital.
Das Pfründnerhaus (Armenhaus) in Ischl war keine landesfürstliche Anstalt, sondern Eigentum der Marktgemeinde, hatte aber die Verpflichtung, acht Salinenangehörige aufzunehmen und überdies zwei Zimmer zur Unterbringung schwer erkrankter Arbeiter ständig bereit zu halten. Im Jahre 1844 gedachte die Gemeinde das zwischen dem Posthof und dem Theater, also in der lebhaftesten und am meisten besuchten Gegend des Badeortes gelegene Pfründnerhaus zu räumen und dafür in einer ruhigeren Gegend einen Ersatzbau zu schaffen. Der Postmeister Franz Koch erklärte sich bereit, gegen Überlassung des alten Pfründnerhauses einen im Osten des Marktes gelegenen Baugrund anzukaufen und darauf das neue Pfründnerhaus auf seine Kosten zu erbauen.
Verwendete Quellen:
Carl Schraml „Das oberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts“, Wien 1932
Carl Schraml „Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen“, Wien 1934
Carl Schraml „Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes 1850“, Wien 1936
Ischler Heimatverein „Bad Ischl Heimatbuch 2004“, Bad Ischl 2004
„Bergbau – Alltag und Identität der Dürrnberger Bergleute und Halleiner Salinenarbeiter“, Salzburger Beiträge zur Volkskunde, Salzburg, 1998